KL Idee + Handel - Musterständer -

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

KL Idee+Handel, Hauptstraße 4, 83623 Ascholding

Stand Juni 2020

§1 Allgemeines

1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- u. Lieferbedingungen

2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird, das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

§2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß

1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend.

2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.

3. Teillieferungen sind zulässig.

4. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

5. Technische Änderungen und Abweichungen sind statthaft, sofern diese den ursprünglichen Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten ab Ascholding, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten, sofern keine anderslautenden Bedingungen schriftlich vereinbart wurden.

2. Berücksichtigt der Verkäufer von der Auftragsbestätigung abweichende Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt, sofern durch die Änderungen zusätzliche Material- oder Fertigungskosten entstehen.

3. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem Leitzins der EZB verlangt.

4. Zahlungen haben innerhalb vo acht Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu erfolgen, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Da bei Scheckzahlungen aufgrund der banküblichen Bearbeitungsfristen die Wertstellung bzw. Verfügbarkeit erst sechs bis acht Tage nach Einreichung erfolgt, muss ein Scheck zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen postalisch mind. sechs Tage vor Fristablauf bei uns eintreffen.

5. Offene Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer (bei Zweifeln bezügl. der Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit auch vor deren Fälligkeit) berechtigen den Verkäufer zur Zurückhaltung weiterer Lieferungen bis zum Ausgleich der Forderungen bzw. Erbringen einer Sicherheitsleistung seitens des Käufers. Daraus resultierende Lieferverzögerungen gehen nicht zu Lasten des Verkäufers.

6. Berechtigte Zweifel bezüglich der Zahlungsfähigkeit bzw.–willigkeit des Käufers berechtigen den Verkäufer, unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen, die Lieferung vom Erbringen einer Sicherheitsleistung oder Vorauskasse abhängig zu machen.


 

§4 Lieferfrist

1. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und gilt nicht als Fixtermin, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ein Lieferverzug tritt demzufolge erst ein, wenn nach Überschreitung des genannten Liefertermines seitens des Käufers eine angemessene Nachfrist schriftlich festgelegt und diese Frist durch Verschulden des Verkäufers überschritten wurde.

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder kriegerischer Handlung gehen nicht zu Lasten des Verkäufers und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder Verzugsstrafen seitens des Käufers.

4. Sofern kein anderer Liefertermin vereinbart wurde, ist der Käufer verpflichtet, die Ware nach Fertigstellung abzunehmen bzw. bei Abrufaufträgen die Ware innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Auftragserteilung abzurufen.

§5 Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Ware dem Kunden zur Verfügung gestellt hat und dies dem Kunden anzeigt.

2. Fehlmengen werden nur anerkannt, sofern eine schriftliche Bestätigung des Frachtführers oder Spediteurs vorgelegt werden kann.

§6 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.

2. Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt.

3. Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht

§7 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl des Verkäufers zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt zu verlangen.

2. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.

3. Für lackierte bzw. pulverbeschichtete Teile, die der Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden, wird keine Gewähr bezüglich UV-Beständigkeit und Farbbeständigkeit gegeben, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

4. Unmittelbar nach Wareneingang muss die Ware stichprobenartig kontrolliert werden, im Besonderen hinsichtlich richtiger Maße und Funktionsfähigkeit. Offensichtliche Mängel bzw. Abweichungen von der AB müssen innerhalb 14 Werktagen nach Wareneingang gemeldet werden.



§8 Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.

2. In Fällen, in denen die Haftung des Verkäufers zum Tragen kommt, ist diese auf den Betrag beschränkt, den der Kunde tatsächlich für das Produkt oder die Leistung bezahlt hat, oder falls dies unzulässig ist, auf 5.000 €.

3. Für die Sicherheit/Standsicherheit der Produkte ist der Aufsteller verantwortlich, im Besonderen für die ordnungsgemäße Verschraubung und die Belegung (Materialgewicht – Überlastung vermeiden).

§9 Ergänzende Bestimmungen

1. Abweichende Bestimmungen und Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

2. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – für beide Vertragsparteien München. Bei Lieferung in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erkennt der Käufer dies ausdrücklich an.

3. In jedem Fall gilt unter Ausschluss ausländischen Rechtes nur deutsches Recht. Bei Lieferung unserer Waren in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden.

 

Stand September 2020


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

KL Idee+Handel, Hauptstraße 4, 83623 Ascholding

Stand Juni.2010

§1 Allgemeines

1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- u. Lieferbedingungen

2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird, das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

§2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß

1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend.

2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.

3. Teillieferungen sind zulässig.

4. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

5. Technische Änderungen und Abweichungen sind statthaft, sofern diese den ursprünglichen Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.

 

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten ab Ascholding, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten, sofern keine anderslautenden Bedingungen schriftlich vereinbart wurden.

2. Berücksichtigt der Verkäufer von der Auftragsbestätigung abweichende Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt, sofern durch die Änderungen zusätzliche Material- oder Fertigungskosten entstehen.

3. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem Leitzins der EZB verlangt.

4. Zahlungen haben innerhalb vo acht Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu erfolgen, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Da bei Scheckzahlungen aufgrund der banküblichen Bearbeitungsfristen die Wertstellung bzw. Verfügbarkeit erst sechs bis acht Tage nach Einreichung erfolgt, muss ein Scheck zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen postalisch mind. sechs Tage vor Fristablauf bei uns eintreffen.

5. Offene Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer (bei Zweifeln bezügl. der Zahlungsfähigkeit bzw. –willigkeit auch vor deren Fälligkeit) berechtigen den Verkäufer zur Zurückhaltung weiterer Lieferungen bis zum Ausgleich der Forderungen bzw. Erbringen einer Sicherheitsleistung seitens des Käufers. Daraus resultierende Lieferverzögerungen gehen nicht zu Lasten des Verkäufers.

6. Berechtigte Zweifel bezüglich der Zahlungsfähigkeit bzw.–willigkeit des Käufers berechtigen den Verkäufer, unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen, die Lieferung vom Erbringen einer Sicherheitsleistung oder Vorauskasse abhängig zu machen.


 

§4 Lieferfrist

1. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und gilt nicht als Fixtermin, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ein Lieferverzug tritt demzufolge erst ein, wenn nach Überschreitung des genannten Liefertermines seitens des Käufers eine angemessene Nachfrist schriftlich festgelegt und diese Frist durch Verschulden des Verkäufers überschritten wurde.

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder kriegerischer Handlung gehen nicht zu Lasten des Verkäufers und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder Verzugsstrafen seitens des Käufers.

4. Sofern kein anderer Liefertermin vereinbart wurde, ist der Käufer verpflichtet, die Ware nach Fertigstellung abzunehmen bzw. bei Abrufaufträgen die Ware innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Auftragserteilung abzurufen.

§5 Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Ware dem Kunden zur Verfügung gestellt hat und dies dem Kunden anzeigt.

2. Fehlmengen werden nur anerkannt, sofern eine schriftliche Bestätigung des Frachtführers oder Spediteurs vorgelegt werden kann.

§6 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.

2. Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt.

3. Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht

§7 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl des Verkäufers zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt zu verlangen.

2. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.

3. Für lackierte bzw. pulverbeschichtete Teile, die der Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden, wird keine Gewähr bezüglich UV-Beständigkeit und Farbbeständigkeit gegeben, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

4. Unmittelbar nach Wareneingang muss die Ware stichprobenartig kontrolliert werden, im Besonderen hinsichtlich richtiger Maße und Funktionsfähigkeit. Offensichtliche Mängel bzw. Abweichungen von der AB müssen innerhalb 14 Werktagen nach Wareneingang gemeldet werden.



§8 Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.

2. In Fällen, in denen die Haftung des Verkäufers zum Tragen kommt, ist diese auf den Betrag beschränkt, den der Kunde tatsächlich für das Produkt oder die Leistung bezahlt hat, oder falls dies unzulässig ist, auf 5.000 €.

3. Für die Sicherheit/Standsicherheit der Produkte ist der Aufsteller verantwortlich, im Besonderen für die ordnungsgemäße Verschraubung und die Belegung (Materialgewicht – Überlastung vermeiden).

§9 Ergänzende Bestimmungen

1. Abweichende Bestimmungen und Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

2. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – für beide Vertragsparteien München. Bei Lieferung in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erkennt der Käufer dies ausdrücklich an.

3. In jedem Fall gilt unter Ausschluss ausländischen Rechtes nur deutsches Recht. Bei Lieferung unserer Waren in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden.

 

Stand September 2020


 
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